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PKW – Kaufvertrag
Wenige Schritte zum eigenen Auto
Lange Standzeit bei Gebrauchtwagen kein Sachmangel
Anders als Bei Neuwagen ist bei Gebrauchtwagen eine Standzeit von 19 Monaten vor dem Verkauf nicht als Sachmangel anzusehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Hintergrund der Entscheidung war der Fall eines Verbrauchers, der einen Gebrauchtwagen erstanden hatte, bei dem erst nach dem Kaufvertrag durch die Kfz-Zulassungsstelle bekannt geworden war, dass das betreffende Auto vor dem Verkauf 19 Monate stillgelegt geworden war. Der Verbraucher wollte daraufhin vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er die lange Standzeit als Sachmangel ansah. Der Bundesgerichtshof folgte dieser Auffassung nicht und erklärte, dass ein Gebrauchtwagen bei fachgerechter Stilllegung sich in einem besseren Zustand befinden könne, als ein vergleichbarer Wagen ohne entsprechende Standzeit. Eine längere Standzeit ist nur dann als Sachmangel anzusehen, wenn wirklich lagerungsbedingte Schäden auftreten. Informieren Sie sich bei einem Gebrauchtwagenkauf beim Händler also vorher über eventuelle Standzeiten des betreffenden Wagens und beziehen sie diese gleich in ihre Kaufverhandlungen ein.
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